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Vespa Club Freiburg - Termine und Rückblick

Events

Hier ein Überblick über die "großen" Events 2025 vom Vespa-Club-Freiburg e.V. :

  • Jahreshauptversammlung Vespa Club Freiburg e.V. am 09. Januar 2025 (Örtlichkeit in gesonderter Einladung)
  • Neujahrsempfang 18. Januar 2025
  • Anrollern 6. April 2025 Anrollern
  • 23. - 25. Mai 2025 Chablis Wochenende (begrenztes Kontingent an Plätzen)
  • 18. - 20. Juli 2025 Elsass Wochenende (begrenztes Kontingent an Plätzen)
  • 12. Oktober 2025 Abrollern

Merkt Euch die Termine schon mal in Euren Kalendern vor

Touren im benachbarten Ausland

Was gilt es zu beachten?

Wir befinden uns im Dreiländer-Eck, es ist also gut möglich, dass unsere Touren und Ausfahrten auch ins benachbarte Ausland führen. Hier gilt es also die dortigen Regeln und Vorschriften zu beachten.  

Hier findet Ihr die wichtigsten Vorschriften ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf Länderebene. 

a.) Thema Geschwindigkeit 

Kleinkrafträder (cyclomoteurs) dürfen die technisch höchstzulässige Geschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten.

Für die übrigen Motorräder gelten folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen: innerorts 50 km/h, außerorts auf Landstraßen mit je einer Fahrspur in jede Richtung ohne bauliche Trennung 80 km/h, ansonsten 90 km/h (bei Nässe 80 km/h), auf Schnellstraßen 110 km/h (bei Nässe 100 km/h), auf Autobahnen 130 km/h (bei Nässe 110 km/h).

Fahranfänger, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen, dürfen auf Autobahnen maximal 110 km/h, auf Schnellstraßen 100 km/h und auf den übrigen Straßen außerorts höchstens 80 km/h fahren.

b.) Thema Helme und Helmpflicht

Spezielle Vorschriften für Helme in Frankreich; zugelassen sind nur Helme, die der ECE-Norm 22-04, 22-05 oder 22-06 entsprechen.

Nach aktuellem Gesetz ist es in Frankreich erforderlich, beim Fahren eines zweirädrigen Kraftfahrzeuges einen homologierten Helm zu tragen. Das Gesetz trifft dazu folgende Aussage:
„… ein Helm gilt in Frankreich als genehmigt/ homologiert, wenn er
1. ein ECE Label nach französischem (NF) oder europäischen (E) Standard trägt
2. reflektierende Aufkleber auf allen Seiten (4 Stück) angebracht sind (diese Aufkleber sind nur in Frankreich durch die Gesetzgebung verpflichtend gemacht).“

Sollten sich am Helm keine reflektierenden Aufkleber befinden, gilt der Helm als nicht zugelassen. Es können erhebliche Geldbußen fällig oder sogar das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt werden. Seit einigen Jahren wird die französische Polizei angewiesen, der Einhaltung dieses Gesetzes besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Zusammenfassung:

  • Es müssen sich 4 retro-reflektierende Aufkleber, 1 auf jeder Seite des Helms befinden:
  • vorne (Kinnteil oder Stirn), hinten, rechts und links.
  • Die Oberfläche jedes Elements muss mindestens 18 cm² betragen.
  • Beispiel 1: ein Quadrat mit 4,3 cm Seitenlänge (4,3 x 4,3 = 18,5 cm²)
  • Beispiel 2: Aufkleber mit 18,4 cm²
  • In jedes 18 cm²-Element muss ein Kreis von 4 cm Durchmesser ODER ein Rechteck von 12,50 cm² und eine Mindestbreite von 2 cm mit einer vollständig reflektierenden Oberfläche eingetragen werden können.
  • Beispiel: Ein Rechteck von 2 cm Breite und 9 cm Länge
  • Die Aufkleber dürfen nicht zerrissen oder gefaltet werden und sie dürfen nicht "das mechanische Verhalten des Helmes beeinflussen".

c.) Thema Handschuhe

In Frankreich besteht für Motorradfahrer die Pflicht, Handschuhe zu tragen. Sie müssen der Norm entsprechen und mit einem CE-Zeichen versehen sein (Piktogramm Mototorradfahrer) . Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Motorradfahrer. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße. 

d.) Thema Warnweste 

Motorradfahrer müssen eine Warnweste dabei haben. Ansonsten drohen Geldbußen von mindestens 90 Euro. 

e.) sonstige Vorschriften 

Motorräder müssen auch tagsüber mit Licht gefahren werden

 

Es wird in der Schweiz zwischen folgenden Krafträdern unterschieden:

  • Motorfahrräder
    Einsitzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Hubraum bis zu 50 ccm

  • Kleinmotorräder
    Zwei- oder dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 ccm. Dreirädrige Kleinmotorräder haben ein Leergewicht von höchstens 0,27 t

  • Motorräder
    Einspurige, zweirädrige Motorfahrzeuge mit oder ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm

1.) Geschwindigkeitsregeln

Bei Kleinmotorrädern darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h nicht überschritten werden.

Für Motorräder gelten folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen: innerorts 50 km/h, außerorts 80 km/h, Schnellstraßen (Autostraßen) 100 km/h, Autobahnen 120 km/h.

2.) Helme 

Es gilt Helmpflicht. Zugelassen sind nur Helme, die der ECE-Norm 22 entsprechen.

3.) Besondere Vorschriften in der Schweiz: 

  • Motorräder dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren
  • Motorräder dürfen nicht rechts an Fahrzeugkolonnen vorbeifahren
  • Motorräder müssen auch tagsüber mit Licht gefahren werden

1.) Prinzipielles

Kleinkrafträder dürfen die technisch höchstzulässige Geschwindigkeit von 45 km/h im Straßenverkehr nicht überschreiten.

Für Motorräder gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten: innerorts 50 km/h, außerorts 90 km/h, Schnellstraßen (sofern Hubraum > 149 ccm) 110 km/h, Autobahnen (sofern Hubraum > 149 ccm) 130 km/h (bzw. 150 km/h auf dreispurigen Autobahnen, wenn dies durch gesonderte Beschilderung zugelassen ist).

Bei wetterbedingten Beeinträchtigungen, wie Regen oder Schneefall, muss die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen auf 110 km/h und auf Schnellstraßen auf 90 km/h (bei Nebel 50 km/h) reduziert werden.

2.) Autobahnen - Spezialität Italien

Die Benutzung von Autobahnen und Schnellstraßen ist für Kleinkrafträder und Motorräder mit einem Hubraum von weniger als 150 ccm verboten. Das Verbot gilt auch für Motorräder mit Beiwagen mit einem Hubraum von weniger als 250 ccm.

3.) Thema Helme

Alle Fahrer und Beifahrer von Motorrädern und Kleinkrafträdern (auch Motorrollern) müssen einen Schutzhelm tragen. Verstöße gegen die Helmpflicht – hierzu zählt insbesondere auch die Verwendung nicht entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 gebauter, geprüfter, genehmigter und gekennzeichneter Helme – werden mit hohen Geldbußen geahndet. 

Zusätzlich zur Geldbuße kann das Kraftrad für einen Zeitraum von 60 Tagen beschlagnahmt werden; bei einem erneuten Helmpflichtverstoß innerhalb von zwei Jahren erfolgt eine 90-tägige Einziehung. Das Fahrzeug bleibt während dieser Zeit in der Obhut des Fahrers. Er kann einen Ort in Italien bestimmen, an dem das Fahrzeug abgestellt wird. Für den Helmpflichtverstoß eines minderjährigen Beifahrers haftet der Fahrer.

4.) Sicherheit 

Motorräder müssen auch tagsüber mit Licht gefahren werden

 

1.) Prinzipelles

Motorfahrräder (Kleinkrafträder) dürfen die höchstzulässige Geschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten.

Für Motorräder gelten folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen: innerorts 50 km/h, außerorts 100 km/h, Schnellstraßen 100 km/h, Autobahn 130 km/h.

Auf einigen beschilderten Abschnitten der Inntalautobahn (A12) und der Brennerautobahn (A13) gilt generell 100 km/h. Auf den übrigen Abschnitten sowie auf der Tauernautobahn (A10) und der Rheintalautobahn (A14) gilt von 22-5 Uhr eine Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h.

Autobahnen dürfen nur mit Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h benutzt werden. Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern) ist die Benutzung von Autobahnen untersagt.

2.) Helme

Es gilt Helmpflicht. Zugelassen sind nur Helme, die der ECE-Norm 22-05 oder 22-06 entsprechen.

3.) besondere Vorschriften Österreich / Ausrüstung

Es ist ein Verbandsbeutel mitzuführen. Er muss geeignetes Material zur Wundversorgung enthalten und staubdicht verpackt sein. Fahrer von Motorrädern mit Beiwagen, Trikes oder Quads müssen zusätzlich eine Warnweste und ein Warndreieck mitführen. Warndreiecke gibt es in aufblasbar mit sehr kleinem Packmaß. 

4.) Weitere Vorschriften 

Motorräder müssen auch tagsüber mit Licht gefahren werden.

Halten Fahrzeuge vor Kreuzungen, Engstellen oder Bahnübergängen, dürfen sich Fahrer von Krafträdern, die später ankommen, vorbeischlängeln. Es muss jedoch ausreichend Platz zur Verfügung stehen und andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.

 

 

Stammtisch

Ort: "Pizzeria Trattoria Vineria Cugini"  

Karl-Friedrich-Str. 65

79312 Emmendingen

 

Datum: 28.11.2024 

Uhrzeit: 19:30 (reserviert ab 19:00Uhr) 

(links auf das Bild zum vergrößern klicken)

 

Eine Bitte an Nichtmitglieder / Interessenten - bitte meldet Euch via Email mit Vornamen/Namen zum Stammtisch an - so können wir ausreichend Plätze reservieren --> info(at)vespa-club-freiburg(dot)de  - Herzlichen Dank  

Ort: "L´Osteria"  

Rempartstrasse 4

79098 Freiburg im Breisgau

 

Datum: 31.10.2024 

Uhrzeit: 19:30 (reserviert ab 19:00Uhr) 

(links auf das Bild zum vergrößern klicken)

Führerschein und Versicherung

was gilt es zu beachten?

Immer wieder ein "heiss" diskutiertes Thema, welches es aber unbedingt zu beachten gilt. Regelungen und Regeln die im Strassenverkehr eingehalten werden sollten, oder die man einfach nicht auf dem berühmten "Schirm" hat. 

Natürlich sind die Ausführungen nicht rechtsverbindlich, sondern maximal nach besten Wissen und Gewissen aufgeführt. Hier ist ein jeder für sich selbst verantwortlich und möge sich eigenstängig zusätzlich informieren. 

Allgemeines

 

Mit den Führenschein der Klasse B dürfen bekanntermaßen PKW gefahren werden - darüber hinaus erlaubt der B auch den Anhängerbetrieb bis 750Kg Anhängergewicht. Das Ganze Gespann darf indes nicht über 3,5 Tonnen liegen. So weit so gut.

Im Führenschein Klasse B sind auch die Klassen AM und L inkludiert, darunter finden sich dann Kleinkrafträder und Traktoren (landwirtschaftliche Zugmaschinen). 

Um Motorrad fahren zu können, musste ein seperater Führenschein erworben werden, eben die Klasse B. Dies bedeutet einen nicht unerheblöichen Kostenaufwand. Nun wollte die Bundesregierung hier ein bisschen mildern, auch unter der Intention der örtlichen Nahverkehr durch Zweiräder zu entlasten. Seit Anfang 2020 kann nun eine Erweiterung der Klasse B erworben werden, nämlich den B196. Durch den Passus der Erweiterung können erheblich Kosten eingespart werden, da eben nicht eine neue Führenscheinklasse. Die Erweiterung wird durch ortansässige Fahrschulen angeboten, die Kosten liegen zwischen 900,00 EUR und 1.200,00 EUR je nach Anbieter. 

Eine Fahrerlaubnis, die vor dem 01.04.1980 in den Klassen 2, 3 oder 4 (bzw. den korrespondierenden Fahrerlaubnisklassen der ehemaligen DDR) erteilt worden ist, berechtigt ebenfalls zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland und im Ausland. Hier bedarf es also keines B196! 

 

Was darf nun gefahren werden? 

 

Wie viel PS und Hubraum die Krafträder haben dürfen, legt die FeV fest. Der § 6b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), gibt darauf eine klare Antwort: 

  • Krafträder deren Hubraum höchstens 125 cm³ beträgt,
  • die maximal 11 kW (15 PS) an Motorleistung erbringen und
  • bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,1 kW/kgbeträgt.

 

Die Voraussetzungen für die B196-Erweiterung

 

Damit Sie Ihren Führerschein um die Schlüsselzahl B196 erweitern lassen können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Auch diese lassen sich § 6b FeV entnehmen:

  • Sie müssen seit mindestens fünf Jahren im Besitz einee Führerscheins der Klasse B sein.
  • Sie müssen das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben.
  • Sie müssen eine entsprechende Fahrerschulung in einer Fahrschule absolvieren, eine theoretische oder praktische Fahrprüfung ist jedoch nicht erforderlich.
  • Zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl B196 darf höchstens ein Jahr vergehen.

Praktisch, es bedarf keines Sehtests und/oder eines Erste-Hilfe-Kurses. 

 

Vor- und Nachteile

 

Der Vorteil des B196 liegt sicherlich bei den Kosten und der Geschwindkeit des Erhalts. Der Nachteil, es ist eben kein neuer Führerschein. Will man von der 125er auf z.B. eine GTS 300 aufsteigen, dann muss eben der "richtige" Motorradführerschhein erworben werden. Der B196 ist also eine Sackgasse, weil nicht auf höhere Klasse aufwertbar. 

Ein riesiger Nachteil, vor allem bei uns im Grennzgebiet ist die Gültigkeit des B196. Eine 3-stellige Kontrollziffer nach der Klassennennung ist immer eine nationale Regelung und hat dadurch im Ausland keine Gültigkeit. 

 

Sanktionen

 

Dies bedeutet konkret für uns und unsere Clubmitglieder mit B196, dass es zu Ausfahrten in benachbarte Elsass mit der 125er eben nicht ausreicht, nur den B196 zu haben. Dieses wird im benachbarten Ausland als "Fahren ohne Führerschein" gewertet. 

Nein, das ist kein Kavaliersdelikt und wird mit sehr hohen und empfindlichen Strafen belegt. Ob die volle Härte des Gesetzes auch beim B196 durchschlägt, bleibt offen, die Wertung des Fahrens ohne Führung ist dennoch als gesichert anzusehen. 

  • Schweiz: fahren ohne gültige Fahr­erlaubnis ahnden die Schweizer Behörden mit bis zu drei Jahren Frei­heits­strafe oder einer Geld­strafe von bis zu 360 Tages­sätzen. Teils wird das Fahr­zeug eingezogen. Bei Erst­tätern sind die Sanktionen meist milder als bei Wieder­holungs­tätern. Auch Fahr­zeug­halter, die ihr Kfz wissent­lich einer Per­son ohne Fahr­erlaubnis über­lassen, machen sich in der Schweiz strafbar.
  • Frankreich: wer ohne gültige Fahr­erlaubnis ein Kraftfahrzeug fährt, riskiert bis zu 4.500,00 Euro Strafe. Mitunter beschlag­nahmen französische Behörden das Fahrzeug.
  • Österreich: bei Fahrten ohne Fahr­laubnis sind mindestens 363,00 Euro fällig. Teil­weise beträgt die Geld­strafe schon beim ersten Ver­stoß bis zu 2.180,00 Euro, beim zweiten Mal mindestens 767,00 Euro. Zusätz­lich ist eine Haft­strafe von bis zu sechs Wochen möglich. 

Versicherungsthematik bei Fahren ohne Führerschein

 

Das das Fahren ohne Fahrerlaubnis in Ausland hart bestraft wird, sollte nun klar sein. Was sind aber die Auswirkungen auf meine Versicherung? In einem Wort "heftig" bis "existenzbedrohend". Auskunft gibt das Versicherungsrecht.

Wer ohne gültigen Führerschein­ ein Kraftfahrzeug führt und einen Unfall hat, riskiert seinen Ver­sicherungs­schutz. Ob und was die Auto­versicherung zahlt, hängt von der Ver­sicherungs­art ab: Die Kfz-Haftpflicht über­nimmt zwar Schadens­kosten Dritter. Sie kann aber bis zu 5.000 Euro zurück­fordern, wenn der Unfall­verursacher keine gültige Fahr­erlaubnis hat.

Teilkasko und Vollkasko sind bei Fahren ohne Fahr­erlaubnis mit Unfall nicht zur Leistung ver­pflichtet. Das heißt: für Unfall­schäden am eigenen Auto kommt der Versicherte selbst auf. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Kraftfahrzeug jemandem leihen, der oder die keine Fahr­erlaubnis hat. Ver­ursacht zum Beispiel ein Bekannter oder eine Bekannte während der Leih­zeit mit Ihrem Auto einen Unfall, zahlt Ihre Kasko­versicherung meist nicht für Schäden an Ihrem Fahrzeug.

Richtig ist, dass es Länder gibt, bei denen mit einem normalen Führerschein Klasse B auch Leichtkrafträder gefahren werden dürfen, so angeblich Italien und die Kanarischen Inseln. Es empfiehlt sich dennoch dringend, vorher bei den nationalen Behörden nachzufragen, in wie weit die Regelung Gültigkeit hat. 

 

Wichtig und Fazit - schützt bitte Euch und Eure Mitmenschen, in dem Ihr immer mit gültiger Fahrerlaubnis fahrt; dies gilt für Inland wie Ausland. Verleiht Ihr Euren Roller/Motorrad/Auto dann ist es Pflichtprogramm, Euch den gültigen Führerschein zeigen zu lassen.

 

Was betrifft das nun unseren VCF?

 

Eigentlich gar nicht. Uneigentlich weisen wir hiermit aktiv daraufhin, dass die Führerscheinregelungen im In- und Ausland zwingend zu beachten sind. In der Anmeldung zu unseren Ausfahrten dokumentiert Ihr dieses eigene Fachwissen durch Eure Anmeldung. Der VCF haftet hier nicht für irgendwelche Verstöße oder Missinterpretationen. 

Ganz schwieriges Thema

 

Für das Tuning bedarf es zahlreicher Belege, die über das Schrauberglück entscheiden können. Sind die geforderten Papiere nicht vorhanden, kann schnell die Zulassung des gesamten Gefährtes erlöschen – und der Versicherungsschutz mit dazu. Im Tuning-Bereich sind dabei für unterschiedliche Bauteile auch unterschiedliche Vorschriften vorhanden.

Manchmal genügen sogenanntes Teilegutachten, EG-Typgenehmigung und Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE). Für andere bauliche Maßnahmen hingegen bedarf es der Einzelabnahme bei einer staatlich anerkannten Prüforganisation wie TÜV, DEKRA und Co. Eigentlich der Klassiker bei unseren Vespen. 

Bei der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist also hinsichtlich der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO und der Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu unterscheiden. 

Eine Betriebserlaubnis bestätigt, die Konformität des Fahrzeugs mit den einschlägigen Vorschriften des Landes. 

Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird dem Hersteller bei entsprechender Konformität für serienmäßig produzierte Fahrzeuge erteilt, sodass der Nachweis darüber, dass das Fahrzeug einem Typ einer nationalen Typengenehmigung entspricht, geführt werden kann. Entsprechende Fahrzeuge erhalten die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) von dem Hersteller. 

Die Einzelbetriebserlaubnis wird hingen für ein einzelnes Fahrzeug erteilt. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsstelle erteilt. Dies kann beispielsweise für selbstgebaute Fahrzeuge relevant sein, oder für ein einzelnes Fahrzeug, dass erstmalig anerkannt werden soll.

Die Bussgelder, welche beim Erlöschen der Betriebserlaubnis zu zahlen sind, sind vergleichsweise entspannt und liegen zwischen 10 und 135,00 EUR inklusive Punktevergabe. Das ist aber nicht wirklich der Knackpunkt. 
Der Knackpunkt ist, wenn die Zulassung erloschen ist, dann ist die Versicherbarkeit des Kraftfahrzeuges nicht mehr gegegebn. 

Auswirkung Beispiel (OlG Naumburg): 

Verliert das Motorrad durch Frisieren die Zulassung für den Straßenverkehr, erlischt automatisch auch die Versicherung. Das Gesetz legt fest, dass solche Fahrzeuge nicht versichert werden können. Entscheidend ist für die Versicherung nämlich, dass sie für den Straßenverkehr zugelassen sind. Bei einem Diebstahl bleibt dann der Betroffene auf seinem Schaden sitzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Oktober 2014 (AZ: 4 U 69/13), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Klartext, eine auf 125ccm zugelassene FaroBasso mit einem nicht eingetragenen 200PX-Motor ist nicht versicherbar. Wird der Roller im Verkehrsraum entwendet gibt es von der Versicherungen keinen einzigen Cent. Da ist ja nur das Geld vernichtet -  aber : der Knackpunkt scheint also nicht das "Fahren ohne Betriebserlaubnis", sondern eben das Erlöschen der Zulassung. Ohne Zulassung des Kraftfahrzeuges gibt es keine Versicherung. Folgerung, der Tatbestand ist also am Ende ein Fahren ohne Versicherung und das ist in Deutschland strafbar. Der §6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) legt fest, dass das Fahren ohne Versicherungsschutz eine Straftat darstellt. Es drohen unter anderem der Entzug der Fahrerlaubnis, eine Geldstrafe von bis 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.

Der Verfasser will hier nicht unken oder bange machen. Es geht einfach um Information. Ein jeder muss für sich selbst entscheiden, welchen Weg er bestreiten mag. Der augenscheinlich richtige Weg beim Tuning unserer Vespen scheint die Vollabnahme mit allem Drum und Dran zu sein. 

 

Was hat das jetzt mit dem VCF zu tun? 

 

Eigentlich nichts, uneigentlich aber schon. Mit Eurer Anmeldung an Ausfahrten und Events bestätigt Ihr, dass Eure Vespa ordnungsgemäß zugelassen, versichert und betriebssicher ist und ggfs. sämtliche notwendigen Papiere vorliegen. Wir setzen hier voraus, dass dem auch so ist und unterliegen dadurch keiner Haftung, in welcher Form auch immer.